Kann ich mit Grundsicherungsgeld ein AVGS-Gründercoaching machen?

Du bekommst Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) vom Jobcenter und willst Dich selbstständig machen? Dann ist auch für Dich ein gefördertes Gründercoaching möglich. Den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) dafür stellt Dein Jobcenter aus. Und für den Start in die Selbstständigkeit kommt statt des Gründungszuschusses das Einstiegsgeld infrage.

Rund 63 Prozent aller Arbeitslosen in Deutschland werden von einem Jobcenter betreut: 2025 waren es im Jahresdurchschnitt 1,85 von 2,95 Millionen (Geschäftsbericht 2025 der Bundesagentur für Arbeit). Trotzdem drehen sich viele Ratgeber vor allem um Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss. In diesem Artikel erfährst Du, was seit der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld gilt, wie Du den Gutschein beim Jobcenter bekommst und welche Förderung Du für Deinen Start beantragen kannst.

Kurz gesagt: Ja. Auch mit Grundsicherungsgeld kannst Du einen AVGS für ein Gründercoaching bekommen. Ihn stellt Dein Jobcenter aus (§ 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III), und zwar nach Ermessen. Seit Juli 2026 hat die Vermittlung in Arbeit zwar grundsätzlich Vorrang, ein Coaching kann aber vorgehen, wenn es für Deine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Für Deinen Start kannst Du statt des Gründungszuschusses Einstiegsgeld beantragen: höchstens 24 Monate lang, zusätzlich zu Deinem Grundsicherungsgeld.

Was hat sich mit dem Grundsicherungsgeld geändert?

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung, die Du als erwerbsfähige Person vom Jobcenter bekommst, Grundsicherungsgeld. Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Für Deine Gründung sind diese Punkte wichtig:

  • Vorrang der Vermittlung: Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang, auch gegenüber anderen Förderungen wie einem Coaching (§ 3a SGB II). Eine Förderung kann ausnahmsweise vorgehen, wenn sie für Deine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist. Das kommt laut Gesetz insbesondere bei Menschen unter 30 Jahren in Betracht.
  • Einstiegsgeld ausgenommen: Für die Förderung einer Gründung mit Einstiegsgeld gilt der Vorrang der Vermittlung ausdrücklich nicht.
  • Gründungsförderung bleibt: Einstiegsgeld, Hilfen für Selbstständige und das Coaching nach § 45 SGB III gibt es weiterhin.
  • Prüfung nach einem Jahr: Bist Du selbstständig und bekommst weiter Grundsicherungsgeld, prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs, ob es Dich zumutbar auf eine Beschäftigung verweisen kann (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II).

Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt 2026 unverändert bei 563 Euro im Monat. Mehr zur Umstellung erklärt die Bundesagentur für Arbeit.

So bekommst Du den AVGS vom Jobcenter

Das Jobcenter kann Dir wie die Agentur für Arbeit ein Gründercoaching mit AVGS bewilligen. Grundlage ist § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III. Ein Rechtsanspruch besteht nicht: Deine Integrationsfachkraft, also Deine Ansprechperson im Jobcenter, entscheidet nach Ermessen.

  1. Gründungswunsch ansprechen. Vereinbare einen Termin mit Deiner Integrationsfachkraft. Sag offen, dass Du Dich selbstständig machen willst und dafür einen AVGS für ein Gründercoaching möchtest.
  2. Im Kooperationsplan festhalten. Bitte darum, dass Dein Gründungsvorhaben in Deinem Kooperationsplan steht.
  3. Gutschein erhalten. Bewilligt das Jobcenter das Coaching, bekommst Du den Gutschein. Achte auf Gültigkeit, Umfang und eine mögliche regionale Einschränkung.
  4. Anbieter wählen und Gutschein einreichen. Du suchst Dir einen Anbieter mit zugelassener Maßnahme aus, vor Ort oder online. Der Gutschein wird vor dem Start beim Amt eingereicht. Wie das genau läuft, steht unter AVGS-Gutschein einlösen.
  5. Coaching machen. Im Coaching erarbeitest Du Deinen Businessplan mit Finanzplan. Er ist die Grundlage für Deinen Antrag auf Einstiegsgeld.
  6. Einstiegsgeld beantragen, bevor Du gründest. Den Antrag stellst Du beim Jobcenter, bevor Du Dich hauptberuflich selbstständig machst.

Für mehrere Großstädte haben wir die Jobcenter-Standorte in unserer Städte-Übersicht zusammengestellt.

Was Du im Jobcenter sagst

Wegen des Vorrangs der Vermittlung solltest Du gut begründen können, warum eine Gründung mit Coaching für Deine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als eine direkte Vermittlung. Bereite diese Punkte vor:

  • Deine Idee in zwei Sätzen: Was bietest Du an, und für wen?
  • Warum sie trägt: Deine Erfahrung, erste Interessenten, die Nachfrage in Deinem Bereich.
  • Dein Ziel: Ab wann willst Du von Deinem Einkommen leben können?
  • Warum Du das Coaching brauchst: für Businessplan, Finanzplan und die Stellungnahme zur Tragfähigkeit, die das Jobcenter für eine Förderung verlangen kann.

Wie Du das Gespräch Schritt für Schritt vorbereitest, steht in unserer Anleitung zum AVGS-Antrag. Lehnt das Jobcenter ab, lass Dir die Ablehnung schriftlich geben. Was Du dann tun kannst, liest Du unter AVGS-Gutschein abgelehnt.

Einstiegsgeld: Die Förderung für Deinen Start

Statt des Gründungszuschusses gibt es mit Grundsicherungsgeld das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II). Es soll Dir helfen, mit Deiner Selbstständigkeit die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Das Wichtigste laut Bundesagentur für Arbeit:

  • Voraussetzungen: Du bekommst Grundsicherungsgeld, bist noch nicht hauptberuflich selbstständig und persönlich geeignet. Und Deine Gründung hat gute Aussichten, dass Du künftig nicht mehr auf Grundsicherungsgeld angewiesen bist.
  • Umfang: Du übst Deine Selbstständigkeit hauptberuflich aus und arbeitest mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig.
  • Dauer: höchstens 24 Monate.
  • Zusätzlich: Das Einstiegsgeld wird nicht auf Dein Grundsicherungsgeld angerechnet.
  • Ermessen: Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Ob Du die Voraussetzungen erfüllst, entscheidet Deine Integrationsfachkraft. Sie legt auch die Höhe fest.
  • Unterlagen: unter anderem Lebenslauf, Geschäftsplan, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die nächsten drei Jahre.
  • Zeitpunkt: Stell den Antrag, bevor Du Dich hauptberuflich selbstständig machst.

Wie hoch das Einstiegsgeld höchstens sein kann, regelt die Einstiegsgeld-Verordnung. Sie richtet sich nach dem Regelbedarf. Für Alleinstehende und Alleinerziehende liegt er 2026 bei 563 Euro im Monat:

BausteinLaut VerordnungBei 563 Euro Regelbedarf
Grundbetraghöchstens 50 % des Regelbedarfshöchstens 281,50 Euro
Ergänzungsbetrag nach mindestens zwei Jahren Arbeitslosigkeit (bei aus persönlichen Gründen erschwerter Eingliederung schon nach sechs Monaten)20 % des Regelbedarfs112,60 Euro
Je weitere leistungsberechtigte Person in Deiner Bedarfsgemeinschaft10 % des Regelbedarfs56,30 Euro
Insgesamthöchstens der Regelbedarfhöchstens 563,00 Euro

Die Eurobeträge haben wir aus den Prozentsätzen berechnet. Wie viel Du tatsächlich bekommst, legt Dein Jobcenter fest. Einstiegsgeld für Gründungen ist bundesweit selten: Laut einer Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gab es 2024 nur rund 1.100 Eintritte. Ein überzeugender Businessplan ist deshalb Dein wichtigstes Argument.

Zuschuss oder Darlehen für Deine Ausstattung

Machst Du Dich hauptberuflich selbstständig und brauchst dafür Arbeitsmittel, zum Beispiel einen Computer, kann das Jobcenter Darlehen und Zuschüsse für Sachgüter gewähren, die notwendig und angemessen sind (§ 16c SGB II). Zuschüsse sind auf 5.000 Euro begrenzt. Voraussetzung ist, dass Deine Selbstständigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist und Deine Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft überwindet oder verringert.

Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es diese Hilfe in der Regel als Darlehen, ein Zuschuss ist nur im Einzelfall möglich.

Einstiegsgeld oder Gründungszuschuss: Was gilt für Dich?

Welche Förderung für Dich infrage kommt, hängt davon ab, welche Leistung Du bekommst:

Deine SituationGutschein vonFörderung für den Start
Nur GrundsicherungsgeldJobcenterEinstiegsgeld (§ 16b SGB II) und Hilfen für die Ausstattung (§ 16c SGB II)
ArbeitslosengeldAgentur für ArbeitGründungszuschuss (§ 93 SGB III), wenn Du noch mindestens 150 Tage Anspruch hast
Arbeitslosengeld und zusätzlich GrundsicherungsgeldAgentur für ArbeitGründungszuschuss. Einstiegsgeld und Hilfen nach § 16c SGB II gibt es dann nicht (§ 5 Abs. 4 SGB II).

Den Gründungszuschuss gibt es nur mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 93 SGB III). Mehr dazu liest Du unter Gründungszuschuss: Voraussetzungen. Den direkten Vergleich findest Du unter Einstiegsgeld oder Gründungszuschuss.

Tragfähigkeitsbescheinigung: Wann das Jobcenter sie verlangt

Für Hilfen zur Ausstattung nach § 16c SGB II soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit verlangen. Welche Stelle für Dich zuständig ist, nennt Dir laut Bundesagentur für Arbeit Dein Jobcenter, zum Beispiel eine Kammer, ein Fachverband oder eine Gründerinitiative. Auch beim Einstiegsgeld kann eine Stellungnahme zur Tragfähigkeit erforderlich sein, etwa von einer Bank oder einer fachkundigen Stelle. Darin wird beurteilt, ob Deine Gründung voraussichtlich wirtschaftlich trägt.

Welche Stellungnahme Dein Jobcenter akzeptiert, klärst Du am besten vorher mit Deiner Integrationsfachkraft. Was in der Stellungnahme steht, erklären wir unter Fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit.

So begleitet Dich avgs.digital

Wir sind einer der Anbieter, bei denen Du Deinen Gutschein für ein Gründercoaching einlösen kannst, auch wenn er vom Jobcenter kommt:

  • Maßnahmenummer: AZAV-zugelassene Maßnahme, Maßnahmenummer 365/70/24.
  • Kosten: Mit Gutschein entstehen Dir keine Kosten.
  • Format: 1:1-Coaching per Video mit festem Coach, bundesweit.
  • Ergebnis: Businessplan mit Finanzplan, die Grundlage für Deinen Antrag auf Einstiegsgeld. Die Tragfähigkeitsbescheinigung ist im Coaching enthalten, ohne Zusatzkosten, wenn Deine Idee trägt.
  • Start: Meist zwei bis vier Wochen, nachdem Dein Gutschein vorliegt, und erst nach der Einreichung beim Amt.

Alle Leistungen im Überblick findest Du auf unserer Leistungsseite.

FAQ: Gründercoaching mit Grundsicherungsgeld

Bekomme ich mit Grundsicherungsgeld einen AVGS für ein Gründercoaching?
Ja, wenn Dein Jobcenter ihn Dir ausstellt. Grundlage ist § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III. Über den Gutschein entscheidet Deine Integrationsfachkraft nach Ermessen. Mit Gutschein entstehen Dir für das Coaching keine Kosten.

AVGS-Gründercoaching mit Grundsicherungsgeld vom Jobcenter: Welche Anbieter gibt es?
Den Gutschein kannst Du bei jedem Anbieter mit zugelassener Maßnahme einlösen, vor Ort oder online. avgs.digital ist einer davon: 1:1-Gründercoaching per Video, bundesweit, Maßnahmenummer 365/70/24, mit Businessplan und Tragfähigkeitsbescheinigung, wenn Deine Idee trägt. Steht auf Deinem Gutschein eine regionale Einschränkung, frag vorher bei Deinem Jobcenter nach.

Bekomme ich mit Grundsicherungsgeld den Gründungszuschuss?
Nein. Den Gründungszuschuss gibt es nur mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld von noch mindestens 150 Tagen. Mit Grundsicherungsgeld kannst Du stattdessen Einstiegsgeld beantragen. Bekommst Du Arbeitslosengeld und zusätzlich Grundsicherungsgeld, ist für Deine Förderung die Agentur für Arbeit zuständig, und der Gründungszuschuss kommt infrage.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld?
Das legt Dein Jobcenter im Einzelfall fest. Der Grundbetrag beträgt laut Einstiegsgeld-Verordnung höchstens 50 Prozent des Regelbedarfs, für Alleinstehende 2026 also höchstens 281,50 Euro im Monat. Dazu können Ergänzungsbeträge kommen, insgesamt höchstens 563 Euro im Monat. Gezahlt wird höchstens 24 Monate, zusätzlich zum Grundsicherungsgeld.

Hat die Vermittlung in Arbeit Vorrang vor dem Coaching?
Seit Juli 2026 grundsätzlich ja (§ 3a SGB II). Eine Förderung wie das Coaching kann aber vorgehen, wenn sie für Deine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist. Für das Einstiegsgeld bei einer Gründung gilt der Vorrang nicht. Bereite deshalb gut vor, warum Deine Gründung tragfähig ist.

Verlangt das Jobcenter eine Tragfähigkeitsbescheinigung?
Für Zuschüsse und Darlehen für Deine Ausstattung soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen, beim Einstiegsgeld kann sie erforderlich sein. Welche Stellungnahme Dein Jobcenter akzeptiert, klärst Du am besten vorher mit Deiner Integrationsfachkraft. Bei avgs.digital ist die Tragfähigkeitsbescheinigung im Coaching enthalten, ohne Zusatzkosten, wenn Deine Idee trägt.

Was prüft das Jobcenter, wenn ich schon selbstständig bin?
Bekommst Du als Selbstständige oder Selbstständiger weiter Grundsicherungsgeld, prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs, ob es Dich zumutbar auf eine Beschäftigung verweisen kann (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Ein tragfähiger Businessplan von Anfang an hilft Dir, bis dahin auf eigenen Beinen zu stehen.

Fazit: Mit Grundsicherungsgeld gut vorbereitet gründen

Auch mit Grundsicherungsgeld sind Gründercoaching und Förderung möglich. Seit Juli 2026 kommt es aber mehr darauf an, dass Du Dein Vorhaben gut begründest. Sprich Deinen Gründungswunsch früh im Jobcenter an, nutze das Coaching für einen belastbaren Businessplan und stell den Antrag auf Einstiegsgeld, bevor Du Dich hauptberuflich selbstständig machst.

Wenn Du digital gründen willst, begleiten wir Dich gern: 1:1-Gründercoaching bei avgs.digital, komplett online und bundesweit, Maßnahmenummer 365/70/24.

Trag Dich unten ein, wir prüfen Deinen Gutschein und sagen Dir, wann Du starten kannst. Kostenlos und unverbindlich.

Mehr zum Gutschein selbst findest Du auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zum AVGS.

Zuletzt aktualisiert im Oktober 2026.

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