Kann ich nach einer Kündigung schon ein AVGS-Gründercoaching machen?

Die Kündigung ist da, aber Du arbeitest noch bis zum Ende der Kündigungsfrist. Und Du überlegst, Dich selbstständig zu machen. Dann musst Du nicht warten, bis Du arbeitslos bist: Schon während der Kündigungsfrist kannst Du einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für ein Gründercoaching bekommen. Wer diese Wochen nutzt, startet mit einem fertigen Businessplan in die Selbstständigkeit.

In diesem Artikel erfährst Du, wer schon vor der Arbeitslosigkeit gefördert werden kann, welche Schritte Du in welcher Reihenfolge gehst und was das für den Gründungszuschuss und eine mögliche Sperrzeit bedeutet. Wie Du den Gutschein grundsätzlich beantragst, erklärt unsere Anleitung zum AVGS-Antrag.

Kurz gesagt: Ja, das geht. Wer gekündigt ist und voraussichtlich arbeitslos wird, gilt als „von Arbeitslosigkeit bedroht“ (§ 17 SGB III) und kann schon in der Kündigungsfrist einen AVGS für ein Gründercoaching bekommen (§ 45 SGB III). Voraussetzung ist, dass Du Dich arbeitsuchend meldest, spätestens drei Monate vor dem Ende Deiner Beschäftigung, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen. Über den Gutschein entscheidet die Agentur für Arbeit nach Ermessen. Den Gründungszuschuss kannst Du dagegen erst beantragen, wenn Du arbeitslos bist.

Wer gilt als „von Arbeitslosigkeit bedroht“?

Der AVGS ist nicht nur für Menschen gedacht, die schon arbeitslos sind. Gefördert werden können auch „von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende“ (§ 45 Abs. 1 SGB III). Das Gesetz definiert das so: Du bist versicherungspflichtig beschäftigt, musst mit dem baldigen Ende Deiner Beschäftigung rechnen und wirst danach voraussichtlich arbeitslos (§ 17 SGB III).

Das trifft typischerweise zu, wenn

  • Dein Arbeitgeber Dir gekündigt hat,
  • Dein befristeter Vertrag ausläuft und nicht verlängert wird oder
  • Du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast.

Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt dagegen nicht als von Arbeitslosigkeit bedroht, wer nur aus persönlichen Gründen eine neue Stelle sucht oder Kurzarbeitergeld bezieht.

Schritt für Schritt: Von der Kündigung zum Gründercoaching

  1. Arbeitsuchend melden. Spätestens drei Monate vor dem Ende Deiner Beschäftigung. Erfährst Du später davon, meldest Du Dich innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III). Das geht online, telefonisch oder vor Ort.
  2. Gründungswunsch ansprechen. Sag im Beratungsgespräch mit Deiner Vermittlungsfachkraft offen, dass Du Dich selbstständig machen willst und dafür ein Gründercoaching mit AVGS nutzen möchtest.
  3. Gutschein erhalten. Bewilligt die Agentur für Arbeit das Coaching, bekommst Du einen Gutschein. Er kann zeitlich befristet sein, achte also auf das Gültigkeitsdatum.
  4. Anbieter wählen und Gutschein einreichen. Du suchst Dir einen Anbieter mit zugelassener Maßnahme aus. Der Gutschein wird vor dem Start beim Amt eingereicht. Wie das genau läuft, steht unter AVGS-Gutschein einlösen.
  5. Coaching neben dem Job. Im Coaching erarbeitest Du Deinen Businessplan mit Finanzplan und bereitest die Unterlagen für den Gründungszuschuss vor.
  6. Arbeitslos melden. Spätestens am ersten Tag nach dem Ende Deiner Beschäftigung meldest Du Dich arbeitslos und stellst den Antrag auf Arbeitslosengeld.
  7. Gründungszuschuss beantragen. Mit fertigem Businessplan und Tragfähigkeitsbescheinigung kannst Du den Antrag zügig stellen, bevor Du Deine Selbstständigkeit startest.

Beispiel: So kann der Zeitplan aussehen

Angenommen, Du erhältst Ende Januar die Kündigung zum 30. April:

ZeitpunktWas passiert
Innerhalb von 3 Tagen nach der KündigungArbeitsuchend melden, Gründungswunsch ansprechen
FebruarGutschein erhalten, Anbieter wählen, Gutschein einreichen
Februar bis AprilGründercoaching neben dem Job, Businessplan und Finanzplan
AprilTragfähigkeitsbescheinigung, Unterlagen für den Gründungszuschuss vorbereiten
1. MaiArbeitslos melden, Arbeitslosengeld beantragen
DanachGründungszuschuss beantragen, Bescheid abwarten, Gründung starten

Das Beispiel zeigt die Reihenfolge, nicht feste Fristen. Wie schnell der Gutschein kommt und wann das Coaching beginnen kann, hängt von Deiner Agentur für Arbeit und vom Anbieter ab.

Coaching neben dem Job: Was Du beachten solltest

  • Termine planen: Du arbeitest noch, das Coaching läuft daneben. Ein Online-Coaching lässt sich leichter in den Alltag einbauen, weil keine Anfahrt nötig ist. Kläre die Termine vorab mit Deinem Anbieter.
  • Arbeitszeit: Die Coaching-Termine legst Du in der Regel außerhalb Deiner Arbeitszeit. Bist Du freigestellt oder hast Resturlaub, kannst Du diese Zeit gezielt nutzen.
  • Noch nicht gründen: Starte Deine Selbstständigkeit nicht, bevor Du arbeitslos gemeldet bist und den Gründungszuschuss beantragt hast. Sonst kann die Voraussetzung für den Zuschuss entfallen.

Ob ein Online-Coaching zu Dir passt, liest Du unter AVGS-Gründercoaching online oder vor Ort.

Was bedeutet das für den Gründungszuschuss?

Den Gründungszuschuss gibt es nur, wenn Du mit Deiner Gründung Arbeitslosigkeit beendest (§ 93 SGB III). Aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus kannst Du ihn nicht beantragen. Außerdem gilt:

  • Du hast bis zum Start Deiner Selbstständigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, und zwar noch für mindestens 150 Tage.
  • Du weist die Tragfähigkeit Deiner Gründung mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nach.
  • Du legst dar, dass Du die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für Deine Selbstständigkeit hast.

Hier zahlt sich das Coaching in der Kündigungsfrist aus: Dein Businessplan steht schon, wenn Du arbeitslos wirst. Du verlierst keine Zeit und verbrauchst weniger Tage Deines Arbeitslosengeld-Anspruchs. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Mehr dazu in unserem Artikel Gründungszuschuss: Voraussetzungen und zur fachkundigen Stellungnahme.

Sperrzeit: Wann sie droht und was sie für Deine Gründung bedeutet

  • Kündigung durch den Arbeitgeber: Hast Du keinen Anlass durch vertragswidriges Verhalten gegeben, droht deswegen keine Sperrzeit (§ 159 SGB III).
  • Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag: Ohne wichtigen Grund kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen folgen. Sie verkürzt auch die Dauer Deines Arbeitslosengeld-Anspruchs. Das ist wichtig für die 150 Tage, die Du für den Gründungszuschuss brauchst.
  • Zu späte Arbeitsuchendmeldung: Wer sich nicht rechtzeitig meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.

Was bei einem Aufhebungsvertrag genau gilt, erklärt unser Artikel Aufhebungsvertrag und Sperrzeit. Im Zweifel lass Deinen Fall vor der Unterschrift von Deiner Agentur für Arbeit oder einer Rechtsberatung prüfen.

So begleitet Dich avgs.digital

Wir sind einer der Anbieter, bei denen Du Deinen Gutschein für ein Gründercoaching einlösen kannst, auch schon während der Kündigungsfrist:

  • Maßnahmenummer: AZAV-zugelassene Maßnahme, Maßnahmenummer 365/70/24.
  • Kosten: Mit Gutschein entstehen Dir keine Kosten.
  • Format: 1:1-Coaching per Video mit festem Coach, bundesweit. Gut planbar neben dem Job.
  • Ergebnis: Businessplan mit Finanzplan. Die Tragfähigkeitsbescheinigung ist im Coaching enthalten, ohne Zusatzkosten, wenn Deine Idee trägt.
  • Start: Meist zwei bis vier Wochen, nachdem Dein Gutschein vorliegt, und erst nach der Einreichung beim Amt.

Alle Leistungen im Überblick findest Du auf unserer Leistungsseite.

FAQ: Gekündigt und gründen mit AVGS

Ich bin gekündigt, aber noch angestellt. Kann ich schon ein AVGS-Gründercoaching starten?
Ja, wenn Du Dich arbeitsuchend gemeldet hast und die Agentur für Arbeit Dir einen Gutschein ausstellt. Wer gekündigt ist und voraussichtlich arbeitslos wird, gilt als von Arbeitslosigkeit bedroht und kann nach § 45 SGB III gefördert werden. Das Coaching läuft dann neben Deinem Job.

Ich wurde gekündigt und will mich selbstständig machen. Gibt es ein kostenloses Gründercoaching vom Arbeitsamt?
Ja. Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Agentur für Arbeit kannst Du ein Gründercoaching bei einem zugelassenen Anbieter machen. Der Anbieter rechnet direkt mit dem Amt ab, für Dich entstehen keine Kosten. Über den Gutschein entscheidet Deine Vermittlungsfachkraft.

Wann muss ich mich nach der Kündigung arbeitsuchend melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende Deiner Beschäftigung. Liegen zwischen Kündigung und Ende weniger als drei Monate, meldest Du Dich innerhalb von drei Tagen. Bei einer verspäteten Meldung droht eine Sperrzeit von einer Woche.

Bekomme ich den Gründungszuschuss direkt aus dem Job heraus?
Nein. Den Gründungszuschuss gibt es nur, wenn Du mit der Gründung Deine Arbeitslosigkeit beendest. Du musst also zuerst arbeitslos gemeldet sein und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Coaching kannst Du aber schon vorher machen.

Gilt das auch, wenn mein befristeter Vertrag ausläuft?
Ja. Wenn Dein Vertrag endet und Du danach voraussichtlich arbeitslos bist, giltst Du ebenfalls als von Arbeitslosigkeit bedroht. Melde Dich auch hier spätestens drei Monate vor dem Vertragsende arbeitsuchend.

Was ist bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag?
Auch dann kannst Du gefördert werden, wenn Du danach voraussichtlich arbeitslos bist. Ohne wichtigen Grund droht aber eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Sie verkürzt Deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, was für den Gründungszuschuss wichtig ist.

Wer stellt den Gutschein aus, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter?
Solange Du noch beschäftigt bist, ist in der Regel die Agentur für Arbeit zuständig, bei der Du Dich arbeitsuchend gemeldet hast. Dort sprichst Du Deinen Gründungswunsch an.

Fazit: Die Kündigungsfrist ist Deine Startzeit

Eine Kündigung fühlt sich selten gut an. Wenn Du gründen willst, kann sie aber ein guter Startpunkt sein. Melde Dich rechtzeitig arbeitsuchend, sprich Deinen Gründungswunsch an und nutze die Wochen bis zum Ende Deiner Beschäftigung für das Gründercoaching. So hast Du Deinen Businessplan fertig, wenn es mit dem Gründungszuschuss ernst wird.

Wenn Du digital gründen willst, begleiten wir Dich gern: 1:1-Gründercoaching bei avgs.digital, komplett online und bundesweit, Maßnahmenummer 365/70/24.

Trag Dich unten ein, wir prüfen Deinen Gutschein und sagen Dir, wann Du starten kannst. Kostenlos und unverbindlich.

Mehr zum Gutschein selbst findest Du auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zum AVGS.

Zuletzt aktualisiert im Oktober 2026.

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